Neufassung vom 15.07.2015 als Textversion

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Aga e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 07554 Gera, Ernst-Thälmann-Siedlung
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben und Ziele

  1. Aufgabe des Vereins ist die Erhaltung der dörflichen Bräuche und die Bewahrung und Fortschreibung der Geschichte des Ortsteils Aga, insbesondere durch
  • die Erforschung und Fortschreibung der Agaer Geschichte
  • die Sammlung und der Erhalt von Gegenständen des dörflichen Lebens und von Gegenständen, welche die Agaer Geschichte dokumentieren
  • die Pflege der Sitten und Bräuche
  • Erfahrungsaustausch mit anderen Heimatvereinen durch gegenseitige Besuche, ebenso Besuche externer Vereinsveranstaltungen und Ausstellungen
  • Unterstützung der ortsansässigen Grundschule und Kindertagesstätte durch Vermittlung von Wissen über das dörfliche Leben, Unterstützung des Heimat- und Sachkundeunterrichts und die Einbeziehung in die Mitgestaltung von Höhepunkten des Vereins
  • Beantragung und Entgegennahme von zweckgebundenen Sponsorengeldern und öffentlichen Fördermitteln für die Grundschule
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Personen dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Funktionen im Verein sind ehrenamtlich.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Heimatvereins können werden:
    1. alle Einwohner, die im Stadtteil Aga ihren Wohnsitz haben,
    2. fördernde Mitglieder als Einzelpersonen oder juristische Personen
    3. Ehrenmitglieder
  2. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben und Ziele des Heimatvereins durch besonders finanzielle Beiträge oder besondere Leistungen.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Bürger ernannt werden, die sich um die Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Heimatvereins kann jede Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Stadtteil Aga hat.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Er ist verpflichtet, Ablehnungsgründe zu nennen.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod
    2. durch Austritt
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluss
  2. Der Austritt wird mit Vorlage der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung der Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens 1 Monat vergangen ist. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es die Vereinsinteressen gröblichst verletzt hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Heimatverein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Ihm steht das Recht der Berufung an die Vollversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe beim Vorstand schriftlich eingereicht werden und ist durch diesen der nächsten Vollversammlung zur endgültigen Entscheidung zu übergeben.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei Aufnahme in den Heimatverein nach §4 Ziffer 2 ist eine Aufnahmegebühr von 2,50€ zu entrichten. Minderjährige ohne eigenes Einkommen zum Zeitpunkt der Aufnahme sind von der Aufnahmegebühr befreit.
  2. Durch die Vollversammlung ist die Beitragshöhe zu beschließen. Er ist als Jahresbeitrag oder als Quartalsbeitrag beim Kassenverwalter einzuzahlen. Die Zahlungsfrist ist bei jährlicher Zahlung der letzte Tag des Monats Februar, bei quartalsweiser Zahlung der 15. des Monats im Quartal.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Vollversammlung.

§8 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. der/die Vorsitzende
    2. der/die stellvertretende Vorsitzende
    3. der/die Schriftführer(-in)
    4. der/die Kassenverwalter(-in)
  2. Der Vorstand wird für fünf Jahre in offener Wahl durch die Vollversammlung gewählt.
  3. Das Amt des Vorstandsmitgliedes erlischt außer nach §5 Ziffer 1 auch durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand hat insbesondere:
  • die Vollversammlung vorzubereiten und die Tagesordnung aufzustellen,
  • die Vollversammlung einzuberufen,
  • die Beschlüsse der Vollversammlung zu vollziehen,
  • das Vereinsvermögen zu verwalten,
  • den Jahres- und Finanzbericht zu erstellen,
  • Beschlüsse über Aufnahmen, Streichungen und Ausschlüsse von Mitgliedern zufassen
  • Beschlüsse über Ehrenmitgliedschaften zu fassen
  1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäft mit einem Betrag über 250€ sind nur verbindlich, wenn die Vollversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

§10 Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind dessen Mitglieder vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesende sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Sitzung nichts anderes geregelt ist.
  2. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, welches Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, Beschlüsse und Abstimmungsergebnis beinhalten muss.

§11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden aus Beiträgen und Spenden erbracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenverwalter hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und für das Geschäftsjahr eine Jahresrechnung zu erstellen. Für die Anweisung von Auszahlungen bedarf es der Bestätigung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters.
  3. Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern, die jeweils auf 5 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Vollversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

§12 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes; Bestätigung der Jahresrechnung; Entlastung des Vorstandes,
    2. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,
    3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    4. Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes,
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Die Vollversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss die Vollversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es verlangt oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Vollversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich einberufen.
  4. Anträge zur Änderung der Tagesordnung bzw. deren Ergänzungen können auf der Vollversammlung gestellt werden und werden durch diese beschlossen.

§13 Beschlüsse der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung wird von einem gewählten Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Leitung der Vollversammlung für die Dauer des Wahlganges von einem Wahlausschuss geleitet, der aus Mitgliedern besteht, die nicht zur Wahl stehen.
  2. in der Vollversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen die Vollversammlung erneut und mit gleicher Tagesordnung einzuberufen
  3. Soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, fasst die Vollversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Zur Satzungsänderung oder bei Auflösung ist eine ¼-Mehrheit erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung legt grundsätzlich der Versammlungsleiter fest, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangen.
  5. Über den Verlauf der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches der Versammlungsleiter unterzeichnet. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, den Versammlungsleiter, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gera zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege im Ortsteil Aga.

§15 Schlussbestimmung

Ort und Datum der Beschlussfassung zum Statut
Gera Aga, den 22.10.1998

Ort und Datum der Neufassung zum Statut
Gera Aga, den 15.07.2015

im Original gezeichnet
Sebastian Seipelt
Vorsitzender

Satzung-Heimatverein-Aga-2023-07-15-A5.pdf160.54 kB15/07/2015